§ 1
Der Verein führt den Namen Russisch-Deutsches Kulturzentrum LITERA e.V. Er hat seinen Sitz in Siegen/Westfalen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
§ 2
Der Verein hat sich folgende Ziele gesetzt:
1. Der Austausch kultureller Werte.
2. Die Verwirklichung der gemeinsamen Projekte mit Russisch- und Deutschsprachigen;
3. Das Bekanntmachen der russischen Sprache, Literatur und Kunst als wichtiger Bestandteil der Weltkultur.
4.Wir möchten Interessierten die klassische und die moderne russische Literatur zugänglich machen;
5.Die Praktische Unterstützung von Personen, die die russische Sprache erlernen möchten.
§ 3
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Körperschaft oder Personenvereinigung werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist nicht an eine Frist gebunden und wird zum Jahresende wirksam.
(3) Mitglieder des Vereins, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Über den Aussluß befindet der Vorstand, der zuvor das Mitglied anhören muß, durch schriftlichen Bescheid. Hiergegen kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Ausschlußbescheides beim Vorstand Einspruch erheben. Im Falle der Ablehnung dieses Einspruchs kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des den Einspruch ablehnenden Vorstandsbescheides durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen, daß der Einpruch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird. Diese entscheidet mit 2/3 der anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluß und erteilt darüber dem betroffenen Mitglied einen unanfechtbaren schriftlichen Bescheid, der diesem zuzustellen ist. Für die Zeit zwischen dem Eingang des ablehnenden Einspruchsbescheides und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
(5) Sämtliche im Ausschlußverfahren ergehenden Bescheide sind mit einer Begründung zu versehen.
(6) Die Zustellung erfolgen durch Einschreiben und gegen Rückschein.
§ 5
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
§ 6
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- b) Wahl der Kassenprüfer,
- c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- d) Entlassung des Vorstandes,
- f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
(3) Auf entsprechenden Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(4) Mitgliederversammlungen gemäß Abs. (2) und (3) werden schriftlich mit mindestens einwochiger frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
(5) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Das Stimmrecht kann für das vertretene Mitglied ausgeübt werden, wenn vor der Stimmabgabe eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(6) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist zustandegekommen, wenn ihm die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren von einem der Vorstandsmitglieder; der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Protokoll gegenzuzeichnen.
(7) Beschlüsse, welche
a) eine Satzungsänderung oder
b) die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt sein. Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem Finanzamt darauf abstimmen, daß sie die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Anträge gemäß a) und b) sind dem Vorstand einzureichen, der sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
§ 7
(1) Der Vorstand wird aus dem Kreise der Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er übt sein Amt bis zu einer Neuwahl aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.
(3) Die Wahl geschieht in offener Abstimmung, wenn nicht ein anwesendes Mitglied die schriftliche und geheime Abstimmung wünscht. Bei mehreren Kandidaten ist die Wahl in schriftlicher und geheimer Abstimmung durchzuführen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand das frei gewordene Amt bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen, wenn die Fortführung der laufenden Geschäfte dies erforderlich macht.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzer gewählt werden. Weitere Fachreferenten kann der Vorstand berufen. Sie nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(6) Der Vorstand gibt sich zur Regelung der Befugnisse und der Arbeitsweise der Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordung.
(7) Redaktionelle Änderungen der Vereinssatzung kann der Vorstand auf Verlangen des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamtes selbstständig vornehmen.
§ 8
(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den
a) Beiträgen der Mitglieder und
b) freiwilligen Sach- und Geldzuwendungen von Mitglieder oder Dritten.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder im Falle der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg zu.§ 9Für den Verein gelten im übrigen die §§ 21 ff. BGB.Die Satzung des Vereins wurde am 24.10. 2011 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2011 beschlossen.